Umpfarrung - oder wie ich trotz Umzug Mitglied meiner "alten" Gemeinde bleiben kann.

In unserem Land gilt die Regel: Mitglieder einer Kirche gehören zu der Kirchengemeinde, in der sie ihren ersten Wohnsitz haben. Das heißt, wer in einen anderen Wohnort zieht, z.B. nach Bad Nenndorf oder Lindhorst, gehört automatisch zur dortigen Kirchengemeinde. Nun kann es aber verschiedene Gründe geben, die für einen Verbleib in der „alten“ Gemeinde sprechen. Das ist möglich!(siehe Artikel von U. Amelung). Beim Kirchenvorstand der Gemeinde, zu der man gehören möchte, muss nur ein formloser Antrag auf Umpfarrung gestellt werden. In der Regel wird dieser Antrag angenommen.

Auch wenn ein Angehöriger in ein Seniorenheim zieht und dort seinen ersten Wohnsitz hat, wird er Mitglied der Gemeinde, in der sich das Heim befindet. Bei Trauerfeiern und Beerdigungen ist dann grundsätzlich der  Pastor vor Ort zuständig. Bei Absprache zwischen dem Pastor vor Ort und dem Pastor der „alten“ Gemeinde sind zwar auch andere Regelungen möglich. Aber um Miss-verständnisse zu vermeiden, kann auch in solchen Fällen eine Umpfarrung sinnvoll sein. Oft besteht zum Pastor der „alten“ Gemeinde trotz Umzug ins Altenheim noch ein seelsorgerlicher Kontakt. Auch das spräche für eine Umpfarrung.